Der European Accessibility Act (EAA) — offiziell Richtlinie (EU) 2019/882 — ist seit dem 28. Juni 2025 in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend. Er zwingt Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Für Millionen von Websites in Deutschland und Europa bedeutet das: Handlungsbedarf — jetzt.
Dieser Leitfaden erklärt, was der European Accessibility Act bedeutet, wen er betrifft, welche konkreten Anforderungen er stellt und was bei Nichteinhaltung droht.
Was ist der European Accessibility Act?
Der EAA ist eine EU-Richtlinie, die das Ziel verfolgt, den Binnenmarkt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu harmonisieren. Vor dem EAA gab es in den EU-Mitgliedsstaaten sehr unterschiedliche nationale Regeln zur Barrierefreiheit — das erschwerte den grenzüberschreitenden Handel und ließ Menschen mit Behinderungen je nach Land in sehr unterschiedlich zugänglichen digitalen Umgebungen zurück.
Anders als die 2018 eingeführte Web Accessibility Directive (WAD), die sich ausschließlich auf öffentliche Stellen (Behörden, Universitäten, etc.) bezieht, richtet sich der EAA an private Unternehmen. Das ist der entscheidende Unterschied: Auch kommerzielle Websites, Online-Shops und Apps müssen nun barrierefrei sein.
In Deutschland wurde der EAA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, das zum selben Datum, dem 28. Juni 2025, in Kraft trat.
Wer ist vom European Accessibility Act betroffen?
Der EAA gilt nicht für jedes Unternehmen. Er sieht eine ausdrückliche Ausnahme für Kleinstunternehmen vor: Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern ODER weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen — allerdings nur dann, wenn sie Dienstleistungen erbringen. Für Hersteller von Produkten gilt die Ausnahme nicht.
Wer ist betroffen?
- ✓ Unternehmen mit ≥ 10 Mitarbeitern UND ≥ 2 Mio. € Jahresumsatz
- ✓ Anbieter digitaler Dienstleistungen in der EU
- ✓ Online-Shops (E-Commerce)
- ✓ Banking- und Finanzdienstleistungen
- ✓ Telekommunikationsdienste
- ✓ Medienplattformen und Streaming-Dienste
- ✓ Transport- und Buchungsplattformen
- ✓ Unternehmen außerhalb der EU, die an EU-Verbraucher verkaufen
Für E-Commerce-Betreiber ist besonders relevant: Der EAA gilt ausdrücklich auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die an EU-Verbraucher verkaufen. Ein Shopify-Shop mit Sitz in der Schweiz, der an deutsche Kunden liefert, muss die EAA-Anforderungen ebenso erfüllen wie ein Hamburger Unternehmen.
Welche technischen Anforderungen stellt der EAA?
Der EAA selbst definiert keine detaillierten technischen Anforderungen — er verweist stattdessen auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum die WCAG 2.1 Level AA als Referenzstandard einbindet.
WCAG 2.1 steht für Web Content Accessibility Guidelines, Version 2.1 — die internationalen Richtlinien des World Wide Web Consortiums (W3C) für barrierefreie Webinhalte. Level AA ist die mittlere Konformitätsstufe: höher als das Mindestmaß (Level A), aber nicht so streng wie das Höchstmaß (Level AAA).
Die vier POUR-Prinzipien der WCAG
WCAG 2.1 basiert auf vier Grundprinzipien, die als Akronym POUR bekannt sind:
Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein: Text-Alternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste.
Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein, Nutzer brauchen ausreichend Zeit, keine Inhalte die Anfälle auslösen können.
Texte müssen lesbar und vorhersehbar sein, Formulare klare Fehlermeldungen haben, die Sprache muss deklariert sein.
Inhalte müssen mit aktuellen und zukünftigen Hilfstechnologien kompatibel sein — valides, semantisches HTML ist die Grundlage.
WCAG 2.2 als Empfehlung
Aktuell fordert der EAA WCAG 2.1 Level AA. Die EU-Kommission hat jedoch angekündigt, die harmonisierte Norm EN 301 549 zu aktualisieren und voraussichtlich auf WCAG 2.2 umzustellen. WCAG 2.2 wurde im Oktober 2023 veröffentlicht und enthält u.a. neue Kriterien für Mobilgeräte und kognitive Barrierefreiheit. Wer heute WCAG 2.2 umsetzt, ist für die nächsten Jahre auf der sicheren Seite.
Fristen: Was gilt wann?
Das Wichtigste: Der EAA gilt seit dem 28. Juni 2025. Es gibt jedoch eine differenzierte Übergansregelung:
| Situation | Gilt ab |
|---|---|
| Neue Websites und Apps (Launch nach 28.6.2025) | Sofort |
| Bestehende Websites (vor 28.6.2025 live) | 28. Juni 2030 |
| Grundlegende Überarbeitungen bestehender Sites | Sofort nach Relaunch |
| Dienstleistungsverträge vor 28.6.2025 | Bis 28. Juni 2030 (max. 5 Jahre) |
Praktisch heißt das: Wer heute eine neue Website launcht, muss sofort WCAG 2.1 AA erfüllen. Für bestehende Sites bleibt bis 2030 Zeit — aber diese Zeit sollte genutzt werden, da eine kurzfristige Umsetzung kurz vor der Frist teurer und riskanter ist als eine schrittweise Verbesserung jetzt.
Was sind die Strafen bei Nichteinhaltung?
Die EU-Richtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einzuführen. In der Praxis sehen die nationalen Gesetze unterschiedlich hohe Bußgelder vor:
- Deutschland (BFSG): bis zu 100.000 Euro
- Einige EU-Mitgliedsstaaten: bis zu 500.000 Euro
- Italien: bis zu 5% des Jahresumsatzes
- Frankreich: 25.000 Euro + 500 Euro pro Tag bei andauerndem Verstoß
Neben behördlichen Bußgeldern droht das Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände. Das UWG erlaubt Mitbewerbern, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze — zu denen das BFSG zählt — abzumahnen. Die Erfahrung mit der DSGVO zeigt: Sobald ein Gesetz gilt, entstehen schnell spezialisierte Abmahnanwälte und Verbandsstrukturen.
Mehr dazu in unserem Artikel: EAA-Bußgelder: Was droht bei Nicht-Konformität?
Was müssen Unternehmen konkret tun?
1. Bestandsaufnahme: Wie barrierefrei ist Ihre Website?
Der erste Schritt ist ein Audit der bestehenden Website. Automatisierte Tools decken ca. 30–40% aller Barrierefreiheitsprobleme ab — sie sind ein unverzichtbarer Startpunkt. Der EAA Checker scannt Ihre Website kostenlos gegen über 50 WCAG-2.1-Kriterien und liefert priorisierte Fix-Vorschläge auf Deutsch.
2. Prioritäten setzen: Kritische Fehler zuerst
Nicht alle Accessibility-Probleme sind gleich schwerwiegend. WCAG unterscheidet zwischen kritischen Fehlern (die Nutzung vollständig verhindern), schwerwiegenden Fehlern (die Nutzung stark einschränken), moderaten und geringfügigen Fehlern. Beginnen Sie mit kritischen Problemen: fehlende Alt-Texte auf wichtigen Bildern, unzugängliche Formulare, fehlendes Sprachattribut.
3. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
Das BFSG schreibt vor, dass betroffene Unternehmen eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website veröffentlichen. Diese muss den Konformitätsgrad dokumentieren, bekannte Probleme benennen und einen Feedbackmechanismus für Nutzer bereitstellen. Fehlt die Erklärung, ist das selbst bereits ein Verstoß.
4. Prozesse anpassen
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jede neue Seite, jedes neue Feature muss von Anfang an zugänglich gestaltet werden. Das bedeutet: Barrierefreiheit in den Design- und Entwicklungsprozess integrieren, Teams schulen und automatisierte Tests in die CI/CD-Pipeline einbauen.
Häufige Missverständnisse zum EAA
Irrtum 1: "Overlay-Widgets reichen aus"
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Unternehmen denken, ein JavaScript-Widget (wie accessiBe, UserWay oder ähnliche) mache ihre Website automatisch barrierefrei. Das stimmt nicht. Overlay-Widgets fügen eine Schicht über die Website, die Probleme versteckt, aber nicht behebt. Screenreader-Nutzer stoßen weiterhin auf dieselben Hindernisse im Code.
Im Januar 2025 wurde accessiBe von der US-amerikanischen Federal Trade Commission (FTC) mit einer Strafe von 1 Million Dollar belegt — wegen irreführender Werbeaussagen zur Barrierefreiheit. Über 700 Accessibility-Experten haben das Overlay Fact Sheet unterzeichnet, das klar stellt: Overlays sind keine Lösung. US-Gerichte haben Overlays als Nachweis für Barrierefreiheit explizit abgelehnt.
Irrtum 2: "Uns betrifft das nicht, wir sind zu klein"
Die Schwelle von 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Umsatz klingt hoch — ist es aber für die meisten E-Commerce-Betreiber nicht. Laut Statistik haben über 80% der deutschen Online-Shops mit nennenswertem Umsatz mehr als 10 Mitarbeiter. Prüfen Sie im Zweifel immer rechtlich, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.
Irrtum 3: "Wir warten bis 2030"
Technisch legal — aber strategisch riskant. Wer bis 2029 wartet, wird feststellen, dass kompetente Entwickler und Agenturen für Barrierefreiheit ausgebucht sind. Außerdem gilt das Abmahnrisiko bereits jetzt — nicht erst 2030.
Nächste Schritte
- Jetzt scannen: Lassen Sie Ihre Website kostenlos auf WCAG-2.1-Konformität prüfen und erhalten Sie eine priorisierte Problemliste.
- Kritische Fehler beheben: Beginnen Sie mit Problemen der Kategorie "Kritisch" und "Schwerwiegend" — diese haben das größte Risiko und den größten Nutzen für Ihre Nutzer.
- Barrierefreiheitserklärung erstellen: Dokumentieren Sie den aktuellen Stand und benennen Sie einen Ansprechpartner für Feedback.
- Monitoring einrichten: Stellen Sie sicher, dass neue Inhalte automatisch geprüft werden, bevor sie live gehen.
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