EAA-Bußgelder: Was droht bei Nicht-Konformität?

Was droht Unternehmen, die den European Accessibility Act nicht erfüllen? Bußgelder bis 100.000 Euro, Abmahnungen, Marktüberwachung: Ein Überblick über die rechtlichen Konsequenzen.

EAA Checker Team6 Min. Lesezeit

Der European Accessibility Act (EAA) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Viele Unternehmen schieben das Thema Barrierefreiheit noch auf — oft in der Hoffnung, dass die Konsequenzen auf sich warten lassen. Doch das Risiko ist real. Was droht bei Nicht-Konformität?

Gesetzliche Grundlage in Deutschland: das BFSG

In Deutschland wurde der EAA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Das BFSG konkretisiert, welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind, und bestimmt die Sanktionen bei Verstößen.

Verantwortlich für die Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden der Bundesländer. Sie können auf Anzeige oder von Amts wegen tätig werden, Websites und Apps prüfen lassen und bei Verstößen Maßnahmen anordnen.

Bußgeldrahmen in Deutschland

Wichtige Zahlen

  • Bis zu 100.000 Euro Bußgeld pro Verstoß nach dem BFSG
  • Vorsätzliche Verstöße können höher ausfallen
  • Mehrere Verstöße (z. B. Startseite + Produktseiten + Checkout) können kumuliert werden

Die Bußgeldrahmen sind vergleichbar mit denen der DSGVO — und die DSGVO hat gezeigt, dass Behörden auch bereit sind, sie anzuwenden. In den ersten Jahren wird mit einer Eingewöhnungsphase gerechnet, in der Behörden eher auf Abmahnung und Fristsetzung setzen als auf sofortige Maximalstrafen. Aber: Diese Phase endet.

EU-weite Unterschiede

Der EAA ist eine EU-Richtlinie, die jedes Mitgliedsland selbst umsetzen musste. Die Bußgelder unterscheiden sich daher je nach Land:

LandMaximales BußgeldBesonderheiten
Deutschland100.000 €BFSG, Marktüberwachung durch Länder
Frankreich25.000 € + 500 €/TagTagessatz bei andauerndem Verstoß
Österreich80.000 €Bundesweite Zuständigkeit
Niederlandebis 900.000 €Einer der höchsten Bußgeldrahmen in der EU

Besonders relevant für grenzüberschreitende Online-Shops: Wenn ihr auch in andere EU-Länder verkauft, gilt nicht nur das BFSG, sondern auch das Recht des jeweiligen Ziellands. Ein niederländischer Kunde, dem eine nicht-barrierefreie Website vorgelegt wird, kann in den Niederlanden Beschwerde einreichen — mit niederländischen Bußgeldsätzen.

Das Abmahnrisiko

Neben behördlichen Bußgeldern droht ein weiteres Risiko: Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erlaubt es Mitbewerbern, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze — zu denen das BFSG zählt — abzumahnen.

Die Erfahrung mit der DSGVO hat gezeigt: Sobald ein Gesetz in Kraft ist, entstehen schnell spezialisierte Abmahnkanzleien und Verbandsstrukturen, die systematisch Verstöße suchen. Für Online-Shops, die im Wettbewerb stehen, ist das Abmahnrisiko oft kurzfristig relevanter als das Bußgeldrisiko.

Wer prüft und kontrolliert?

Die Marktüberwachung nach dem BFSG obliegt den jeweiligen Landesbehörden, die je nach Bundesland unterschiedlich strukturiert sind. Auslöser für eine Prüfung können sein:

  • Beschwerden von Nutzern über den vorgeschriebenen Feedback-Mechanismus
  • Beschwerden von Behindertenverbänden oder Interessengruppen
  • Stichprobenartige Kontrollen der Behörde
  • Anzeigen durch Wettbewerber
  • Medienberichterstattung über offensichtliche Verstöße

Ein konformes Accessibility Statement — die Barrierefreiheitserklärung, die das BFSG vorschreibt — enthält einen Kontaktweg für Feedback. Fehlt dieses Statement, ist das selbst bereits ein Verstoß und gibt Prüfern einen unmittelbaren Ansatzpunkt.

Was ist im Ernstfall zu tun?

Wenn eine Behörde oder eine Abmahnung an euch herantritt, gilt:

  1. Frist nicht ignorieren — antwortet zeitnah und schriftlich
  2. Sachverhalt prüfen — welcher konkrete Verstoß wird vorgeworfen?
  3. Maßnahmen einleiten und dokumentieren — zeigt, dass ihr aktiv handelt
  4. Rechtsberatung hinzuziehen — bei erheblichen Forderungen unbedingt einen Fachanwalt einschalten
  5. Accessibility Statement aktualisieren — zeigt Transparenz und guten Willen

Fazit: Prävention ist billiger als Strafe

Ein Barrierefreiheits-Audit kostet einen Bruchteil dessen, was eine Abmahnung oder ein Bußgeld kosten kann — von dem Reputationsschaden ganz zu schweigen. Die technischen Maßnahmen, die WCAG 2.1 AA fordert, sind für die meisten Websites mit überschaubarem Aufwand umsetzbar. Wer jetzt handelt, ist auf der sicheren Seite.

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Häufige Fragen

Wann werden die ersten Bußgelder verhängt?
Die gesetzliche Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Erste Bußgelder werden erwartet, sobald die Marktüberwachungsbehörden ihre Prozesse aufgebaut haben — erfahrungsgemäß 6–18 Monate nach Inkrafttreten. Abmahnungen durch Wettbewerber können bereits jetzt erfolgen.
Kann ich mich auf die Übergangsfrist bis 2030 berufen?
Die Übergangsfrist gilt nur für Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits angeboten wurden und seitdem nicht grundlegend geändert wurden. Neue Websites oder grundlegende Relaunches seit dem 28. Juni 2025 müssen sofort konform sein.
Bin ich als Website-Betreiber oder die Agentur verantwortlich?
Verantwortlich gegenüber dem BFSG ist der Betreiber der Website — also in der Regel das Unternehmen, nicht die Agentur. Allerdings kann das Unternehmen Regress bei der Agentur nehmen, wenn diese vertraglich für WCAG-Konformität verantwortlich war.