Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Unternehmen jetzt tun müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Was sind die konkreten Pflichten, welche Fristen gelten und was droht bei Verstößen? Der komplette Leitfaden.

EAA Checker Team9 Min. Lesezeit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen — mit konkreten Strafen bei Nichteinhaltung. Dieser Artikel erklärt, was das BFSG konkret fordert und wie Sie Ihr Unternehmen in Konformität bringen.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG wurde am 16. Juli 2021 verabschiedet — vier Jahre vor seinem Inkrafttreten am 28. Juni 2025. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Bundesrecht um und ergänzt damit die bereits bestehenden Barrierefreiheitspflichten für Bundesbehörden aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Der entscheidende Unterschied zum BGG: Das BGG verpflichtet nur öffentliche Stellen. Das BFSG dagegen richtet sich an private Unternehmen — und damit an den weit größeren Teil der deutschen Wirtschaft.

Das BFSG regelt außerdem die Marktüberwachung (wer kontrolliert?), das Beschwerdeverfahren (wie können Nutzer Verstöße melden?) und die Sanktionen (was passiert bei Verstößen?).

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das BFSG gilt für Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Pflicht besteht für:

  • 1.Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern UND mindestens 2 Millionen Euro Jahresumsatz
  • 2.Die digitale Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland anbieten
  • 3.Darunter fallen: Online-Shops, Banking-Apps, Streaming-Dienste, Buchungsplattformen, Telekommunikationsdienste

Ausnahme (Kleinstunternehmen):

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern ODER weniger als 2 Mio. € Umsatz sind als Dienstleister ausgenommen — aber nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Gilt das BFSG auch für ausländische Unternehmen?

Ja. Das BFSG gilt für alle Unternehmen, die Verbrauchern in Deutschland digitale Dienstleistungen anbieten — unabhängig vom Unternehmenssitz. Ein österreichischer Online-Shop, der an deutsche Kunden verkauft, muss das BFSG ebenso erfüllen wie ein deutsches Unternehmen. Die territoriale Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Ort der Dienstleistungserbringung, nicht nach dem Sitz des Unternehmens.

Was fordert das BFSG konkret?

Technische Anforderungen: WCAG 2.1 Level AA

Das BFSG verweist — wie der EAA — auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum die WCAG 2.1 Level AA als technischen Standard einbindet. Konkret bedeutet das für Ihre Website:

  • Alle Bilder müssen aussagekräftige Alt-Texte haben
  • Videos müssen Untertitel und, wo nötig, Audiodeskriptionen haben
  • Farbkontraste müssen mindestens 4,5:1 (normaler Text) bzw. 3:1 (großer Text) betragen
  • Die gesamte Website muss per Tastatur bedienbar sein
  • Formulare müssen korrekte Labels und klare Fehlermeldungen haben
  • Die Seitensprache muss deklariert sein (lang="de")
  • Überschriften-Hierarchien müssen korrekt und konsistent sein
  • Fokus-Indikatoren müssen sichtbar sein (kein outline: none ohne Alternative)

Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung

Das BFSG verpflichtet betroffene Unternehmen explizit, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Diese Erklärung muss enthalten:

  • Den aktuellen Konformitätsgrad (vollständig konform / teilweise konform / nicht konform)
  • Nicht erfüllte Anforderungen und die Gründe dafür
  • Barrierefrei zugängliche Alternativen für nicht konforme Inhalte
  • Einen Feedbackmechanismus für Nutzer (z.B. E-Mail-Adresse)
  • Einen Verweis auf das Beschwerdeverfahren
  • Das Datum der letzten Überprüfung

Das Fehlen der Barrierefreiheitserklärung ist selbst ein Verstoß gegen das BFSG — und damit ein unmittelbarer Angriffspunkt für Behörden und Abmahner.

Beschwerdeverfahren und Feedbackmechanismus

Nutzer, die Barrierefreiheitsprobleme feststellen, müssen die Möglichkeit haben, diese zu melden. Das BFSG fordert einen niedrigschwelligen Feedbackmechanismus — typischerweise eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular. Unternehmen sind verpflichtet, auf solche Meldungen zu reagieren. Reagiert ein Unternehmen nicht oder unzureichend, können Nutzer die zuständige Marktüberwachungsbehörde einschalten.

Fristen im Überblick

WasFrist
Neue digitale Dienstleistungen und ProdukteAb 28. Juni 2025 sofort
Bestehende Dienstleistungen (vor 28.6.2025)28. Juni 2030
Laufende Dienstleistungsverträge (vor 28.6.2025)28. Juni 2030 (max. 5 Jahre)

Sanktionen: Was droht bei Verstößen?

Das BFSG sieht einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vor. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer können diesen Rahmen ausschöpfen — und erfahrungsgemäß tun sie das bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen.

Das Besondere am BFSG gegenüber anderen Compliance-Anforderungen: Verstöße sind oft sehr gut dokumentierbar. Im Gegensatz zu datenschutzrechtlichen Verstößen, die intern ablaufen, sind Barrierefreiheitsmängel direkt auf der öffentlichen Website sichtbar. Jeder — Behörden, Wettbewerber, Journalisten — kann sie einsehen und dokumentieren.

Das Abmahnrisiko

Zusätzlich zum behördlichen Bußgeld drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Das UWG erlaubt Mitbewerbern, gegen Verstöße gegen das BFSG vorzugehen, wenn diese Wettbewerbsrelevanz haben. Das dürfte für die meisten E-Commerce-Anbieter zutreffen. Die Kostentragungspflicht bei berechtigten Abmahnungen kann den eigentlichen Bußgeldrahmen deutlich übersteigen.

Marktüberwachung: Wer kontrolliert?

Die Marktüberwachung nach dem BFSG obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer. Welche Behörde konkret zuständig ist, hängt vom Bundesland ab — eine bundesweit einheitliche Zentralstelle gibt es nicht. Die Behörden können tätig werden:

  • Auf Beschwerde von Nutzern (über den Feedbackmechanismus)
  • Auf Anzeige durch Wettbewerber oder Verbände
  • Von Amts wegen bei Stichprobenkontrollen
  • Nach Medienberichterstattung über Verstöße

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Eine vollständige BFSG-Konformität ist ein mehrstufiger Prozess:

  1. Status quo ermitteln: Führen Sie einen automatisierten Barrierefreiheits-Scan durch. Der EAA Checker prüft Ihre Website kostenlos gegen WCAG 2.1 AA.
  2. Barrierefreiheitserklärung erstellen: Veröffentlichen Sie auch dann eine Erklärung, wenn Ihre Website noch nicht vollständig konform ist. Ehrliche Transparenz über Mängel und geplante Maßnahmen ist besser als gar keine Erklärung.
  3. Kritische Fehler priorisieren: Beginnen Sie mit Problemen, die die Nutzung vollständig verhindern: fehlende Alt-Texte auf wichtigen Elementen, unzugängliche Formulare, fehlende Tastaturnavigation.
  4. Prozesse verankern: Integrieren Sie Barrierefreiheitsprüfungen in Ihren Entwicklungs- und Content-Prozess, damit neue Probleme nicht entstehen.
  5. Regelmäßig re-scannen: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Prüfen Sie nach jeder größeren Änderung erneut.

Weiterführende Informationen zu den technischen Anforderungen finden Sie in unserem Artikel Website barrierefrei machen: Schritt-für-Schritt Anleitung.

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Häufige Fragen

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das deutsche Bundesgesetz, das den European Accessibility Act (Richtlinie EU 2019/882) in deutsches Recht umsetzt. Es trat am 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Jahresumsatz, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Welche Bußgelder sieht das BFSG vor?
Das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer können diese Strafen bei festgestellten Verstößen verhängen. Vorsätzliche oder wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen führen.
Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?
Ja. Das BFSG verpflichtet betroffene Unternehmen, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Diese muss den Konformitätsgrad angeben, nicht erfüllte Anforderungen erläutern und einen Feedbackmechanismus enthalten. Fehlt die Erklärung, ist das selbst ein Verstoß.
Wer überwacht die Einhaltung des BFSG?
In Deutschland sind die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer für die Kontrolle zuständig. Die Behörden können auf Beschwerde oder von Amts wegen tätig werden. Eine bundesweit zuständige Zentralbehörde gibt es nicht — die Zuständigkeit hängt vom Bundesland des Unternehmenssitzes ab.
Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?
Das BFSG richtet sich primär an Dienstleister, die Verbrauchern digitale Leistungen erbringen. Reine B2B-Websites ohne Endkunden-Beziehung sind in der Regel nicht direkt vom BFSG erfasst, können aber durch allgemeine Diskriminierungsverbote reguliert sein. Im Zweifelsfall empfiehlt sich rechtliche Beratung.