Bußgelder bei fehlender Barrierefreiheit: Was droht Ihrem Unternehmen?

Welche Bußgelder drohen bei fehlender Website-Barrierefreiheit? BFSG-Sanktionen bis 100.000 €, Abmahnrisiko, EU-Ländervergleich und was Sie jetzt tun können.

EAA Checker Team7 Min. Lesezeit

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Viele Unternehmen fragen sich: Was passiert, wenn ich die Anforderungen nicht erfülle? Dieser Artikel erklärt den Bußgeldrahmen, das Abmahnrisiko und die Unterschiede zwischen den EU-Ländern — damit Sie das Risiko für Ihr Unternehmen realistisch einschätzen können.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Unternehmen wenden Sie sich an einen auf Digitalrecht spezialisierten Anwalt.

Die gesetzliche Grundlage: BFSG und seine Sanktionen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie EU 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Das Sanktionsregime ist in §§ 31–34 BFSG geregelt.

Bußgeldrahmen nach § 31 BFSG

Das BFSG sieht Bußgelder für verschiedene Verstöße vor:

VerstoßBußgeld bis
Produkt/Dienstleistung nicht barrierefrei100.000 €
Fehlende Barrierefreiheitserklärung100.000 €
Falsche oder irreführende Konformitätserklärung100.000 €
Keine Reaktion auf Beschwerden50.000 €
Verstoß gegen Auskunftspflichten10.000 €

Zuständig für die Durchsetzung sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer — nicht eine zentrale Bundesbehörde. Das bedeutet in der Praxis, dass die Durchsetzungsintensität je nach Bundesland variieren kann.

EU-weiter Vergleich: Was droht in anderen Ländern?

Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, müssen die Sanktionen aller betroffenen Länder im Blick haben. Jeder Mitgliedstaat hat eigene Regelungen zur Umsetzung:

LandBußgeld max.ZuständigkeitBesonderheit
Deutschland100.000 €LandesbehördenDezentrales System
Österreich100.000 €BKA-BereichZentrales Beschwerdeverfahren
Frankreich20.000 €ARCOMPro Produkt, nicht pauschal
Niederlande50.000 €ACMStaffelung nach Unternehmensgröße
Italien40.000 €MinSviluppoWiederholungstäter: doppelt

Wichtig für internationale Unternehmen: Wenn Ihre Website in mehreren EU-Ländern Dienstleistungen anbietet, können Behörden mehrerer Länder tätig werden. Das Marktlandprinzip gilt: Die Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ist zuständig.

Das Abmahnrisiko: Unterschätzte Gefahr

Neben Bußgeldern durch Behörden gibt es ein zweites, oft unterschätztes Risiko: Abmahnungen durch private Dritte. Im deutschen Recht haben mehrere Parteien das Recht, Verstöße gegen Barrierefreiheitspflichten gerichtlich geltend zu machen:

Abmahnberechtigte Stellen

  • Mitbewerber: Können nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen — ein nicht-barrierefreies Unternehmen verschafft sich theoretisch einen Wettbewerbsvorteil.
  • Verbraucherzentralen: Qualifizierte Einrichtungen nach § 8b UWG und § 4 UKlaG können bei systematischen Verstößen klagen.
  • Behindertenverbände: Anerkannte Verbände (z.B. VDK, BVMW) haben nach § 16 UKlaG Klagerechte.
  • Branchenverbände: Qualifizierte Wirtschaftsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Was kostet eine Abmahnung?

Die Kosten einer Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz hängen vom Streitwert ab. Bei Wettbewerbsverstößen werden oft Streitwerte von 5.000–50.000 € angesetzt. Anwaltsgebühren für den Abmahnenden können 500–3.000 € betragen, die Sie im Unterliegen­sfall tragen müssen. Dazu kommen eigene Anwaltskosten und ggf. Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärung.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

In Deutschland sind die Marktüberwachungsbehörden der 16 Bundesländer zuständig. Diese Behörden können:

  • Prüfungen auf eigene Initiative durchführen
  • Beschwerden von Verbrauchern und Verbänden nachgehen
  • Abhilfemaßnahmen anordnen und Fristen setzen
  • Bei Nichtbefolgung Bußgelder verhängen
  • Im Extremfall Produkte oder Dienstleistungen vom Markt nehmen

Das Beschwerdeverfahren

Jeder Nutzer hat das Recht, eine Beschwerde einzureichen, wenn er eine Website für nicht barrierefrei hält. Unternehmen müssen nach § 13 BFSG einen Feedback-Mechanismus bereitstellen und innerhalb von 30 Tagen antworten. Reagieren Sie nicht, können Nutzer die Marktüberwachungsbehörde einschalten — und das Bußgeldrisiko steigt.

Realistische Einschätzung des Risikos

Wie hoch ist das tatsächliche Bußgeldrisiko aktuell? Eine ehrliche Einschätzung:

Hohes Risiko

  • • Große Unternehmen mit hohem Umsatz
  • • E-Commerce mit vielen Bestellungen
  • • Unternehmen ohne jede Barrierefreiheitsmaßnahme
  • • Fehlende Barrierefreiheitserklärung
  • • Ignorieren von Nutzerbeschwerden

Geringeres Risiko

  • • Klare Bemühungen um Barrierefreiheit
  • • Barrierefreiheitserklärung mit bekannten Mängeln
  • • Aktiver Feedback-Mechanismus
  • • Dokumentierter Verbesserungsplan
  • • Kleines Unternehmen, begrenzter Markt

Die ersten Monate nach Inkrafttreten werden die Behörden wahrscheinlich zunächst auf Beratung setzen. Aber ab 2026 ist mit aktiverer Durchsetzung zu rechnen — besonders wenn systematische Verstöße gemeldet werden.

Was Sie jetzt tun sollten

Der beste Schutz vor Bußgeldern ist echte Compliance. Konkrete Schritte:

  1. Ist-Zustand ermitteln: Führen Sie einen automatisierten Accessibility-Scan durch. Wissen Sie, wo Ihre Website steht.
  2. Barrierefreiheitserklärung erstellen: Auch wenn Ihre Website noch nicht vollständig konform ist — eine Erklärung mit bekannten Mängeln und Verbesserungsplan ist besser als keine Erklärung.
  3. Feedback-Mechanismus einrichten: Eine E-Mail-Adresse für Barrierefreiheits-Feedback reicht als Mindestanforderung.
  4. Prioritäten priorisieren: Beheben Sie zuerst die kritischsten Fehler (fehlende Alt-Texte, Kontrastprobleme, Tastaturnavigation).
  5. Dokumentation aufbauen: Halten Sie fest, was Sie wann verbessert haben. Im Streitfall ist Dokumentation Ihr wichtigster Schutz.

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Häufige Fragen

Ab wann können Bußgelder für fehlende Website-Barrierefreiheit verhängt werden?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig. Ab diesem Datum können Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer Verstöße gegen die Barrierefreiheitspflichten feststellen und Bußgelder verhängen. Eine Übergangsfrist für bestehende Verträge gilt bis zum 27. Juni 2030.
Wer ist abmahnberechtigt bei fehlender Barrierefreiheit?
Nach §16 UKlaG und §8 UWG können Mitbewerber, Verbraucherzentralen, qualifizierte Verbände (z.B. Sozialverbände) und Behindertenverbände abmahnen. Das Abmahnrisiko durch Wettbewerber ist real und hat sich in anderen Bereichen des Verbraucherrechts bewährt. Die Gerichte haben noch wenig Präzedenzfälle, aber der rechtliche Rahmen ist klar.
Sind Kleinunternehmen von den BFSG-Bußgeldern ausgenommen?
Mikrounternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter UND Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro) sind nach §3 Abs. 3 BFSG von vielen Pflichten ausgenommen — aber nicht vollständig. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Außerdem befreit die Ausnahme nicht vom Abmahnrisiko durch Mitbewerber nach UWG.
Gibt es Übergangsfristen für bestehende Verträge?
Ja. Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Neue Verträge und neue Produkte müssen jedoch ab dem 28. Juni 2025 die BFSG-Anforderungen erfüllen. Für Self-Service-Terminals (z.B. Ticketautomaten) gilt sogar bis 2040.