European Accessibility Act 2025: Was Webagenturen jetzt wissen müssen

Der European Accessibility Act ist seit Juni 2025 in Kraft. Webagenturen müssen ihre Prozesse anpassen, Kunden beraten und WCAG 2.1 AA umsetzen. Alles Wichtige im Überblick.

EAA Checker Team8 Min. Lesezeit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt der European Accessibility Act (EAA) — Richtlinie EU 2019/882 — verbindlich in allen EU-Mitgliedsstaaten. Für Webagenturen bedeutet das: Kunden fragen nach, Projekte müssen anders geplant werden, und wer die Anforderungen nicht kennt, riskiert teure Nacharbeiten und rechtliche Konsequenzen für seine Auftraggeber. Dieser Artikel erklärt, was der EAA ist, wen er betrifft und wie Agenturen ihre Arbeit anpassen müssen.

Was ist der European Accessibility Act?

Der EAA ist eine EU-Richtlinie, die sicherstellen soll, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen — einschließlich Menschen mit Behinderungen — zugänglich sind. Anders als die 2018 eingeführte Web Accessibility Directive (WAD), die sich auf Behörden beschränkte, richtet sich der EAA ausdrücklich an private Unternehmen.

In Deutschland wurde der EAA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, das ebenfalls zum 28. Juni 2025 in Kraft trat. Das BFSG definiert konkret, welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind, und legt Bußgelder für Verstöße fest.

Wer ist betroffen?

Nicht jedes Unternehmen muss sofort handeln. Der EAA sieht eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen vor: Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen. Alle anderen — also der überwiegende Teil der deutschen Wirtschaft — müssen ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten.

Konkret betroffen sind unter anderem:

  • E-Commerce-Websites und Online-Shops
  • Banking- und Finanzdienstleistungen im Internet
  • Elektronische Kommunikationsdienste
  • Medienplattformen und Streaming-Dienste
  • Buchungs- und Ticketplattformen
  • Mobile Apps und digitale Applikationen

Für Webagenturen heißt das praktisch: Die meisten eurer Kunden — außer den Kleinsten — sind betroffen. Und als Agentur, die Websites baut und betreibt, tragt ihr Mitverantwortung.

Was müssen Webagenturen konkret tun?

Der EAA fordert, dass digitale Angebote nach anerkannten technischen Standards umgesetzt werden. Für Webinhalte ist das die WCAG 2.1 Level AA — die Web Content Accessibility Guidelines des W3C in Version 2.1, Konformitätsstufe AA. Diese sind über die harmonisierte Norm EN 301 549 direkt in den EAA eingebunden.

Für eure Agentur-Prozesse bedeutet das konkret:

1. Design-Phase

Barrierefreiheit fängt im Design an. Farben müssen ausreichende Kontrastverhältnisse haben (mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text). Schriftgrößen, Abstände und Klickflächen müssen für motorisch eingeschränkte Nutzer geeignet sein. Focus-Indikatoren — die sichtbaren Rahmen bei der Tastaturnavigation — dürfen nicht entfernt werden.

2. Entwicklungs-Phase

Semantisches HTML ist keine Kür mehr, sondern Pflicht. Bilder brauchen Alt-Texte, Formulare brauchen Labels, Überschriften-Hierarchien müssen korrekt sein. Dynamische Inhalte und JavaScript-Komponenten müssen ARIA-Attribute korrekt verwenden. Screenreader wie NVDA oder VoiceOver müssen die Website vollständig bedienen können.

3. Content-Phase

Videos brauchen Untertitel und Audio-Beschreibungen. PDFs müssen getaggt und maschinenlesbar sein. Dokumente, die über die Website angeboten werden, unterliegen denselben Anforderungen.

4. Accessibility Statement

Jede betroffene Website muss eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, die den Konformitätsgrad dokumentiert und einen Feedback-Mechanismus für Nutzer enthält. Diese Erklärung muss regelmäßig aktualisiert werden.

WCAG 2.1 AA: Die vier Prinzipien

Die WCAG 2.1 basieren auf vier Grundprinzipien, an denen ihr eure Arbeit ausrichten könnt:

  • Wahrnehmbar (Perceivable): Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein — Text-Alternativen, Untertitel, ausreichende Kontraste.
  • Bedienbar (Operable): Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein, keine zeitlichen Limits ohne Alternative, klare Navigationsmöglichkeiten.
  • Verständlich (Understandable): Texte müssen lesbar und vorhersehbar sein, Formulare klare Fehlermeldungen haben.
  • Robust (Robust): Inhalte müssen mit aktuellen und zukünftigen Hilfstechnologien kompatibel sein — also valides, semantisches HTML.

Timeline: Was gilt wann?

Der EAA gilt seit dem 28. Juni 2025. Es gibt allerdings eine wichtige Übergangsregelung: Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, können bis zum 28. Juni 2030 weiter betrieben werden — sofern sie bis dahin nachgerüstet werden. Für neue Projekte gilt die Pflicht sofort.

Praktisch heißt das: Wenn ihr eine neue Website launcht oder eine bestehende grundlegend überarbeitet, muss Barrierefreiheit von Anfang an eingeplant sein. Kleinere Updates zählen nicht als "neues Produkt".

Chancen für Webagenturen

So eine regulatorische Anforderung klingt zunächst nach Aufwand — und das ist sie auch. Aber für Agenturen, die sich früh positionieren, ergeben sich erhebliche Chancen:

  • Accessibility-Audits als neues Dienstleistungsfeld: Viele Kunden brauchen jetzt eine Bestandsaufnahme ihrer bestehenden Websites.
  • Laufende Monitoring-Verträge: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern muss dauerhaft sichergestellt werden.
  • Höhere Projektbudgets: Wer Barrierefreiheit als Standard etabliert, kann dies in der Preiskalkulation berücksichtigen.
  • Differenzierung vom Wettbewerb: Agenturen, die Accessibility beherrschen, heben sich von denen ab, die es ignorieren.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Zuständig für die Kontrolle sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände ein erhebliches Risiko darstellen werden — ähnlich wie bei der DSGVO.

Als Agentur seid ihr zwar in der Regel nicht direkt Adressat der Bußgelder — das ist euer Kunde als Betreiber der Website. Aber: Wenn ein Kunde aufgrund mangelhafter Umsetzung eine Strafzahlung erhält, wird er möglicherweise Regress bei euch suchen. Klare vertragliche Regelungen und eine gute Dokumentation eurer Arbeit sind daher wichtiger denn je.

Erste Schritte: So fangen Agenturen an

  1. Bestandsaufnahme: Führt für eure wichtigsten Kunden-Websites einen Barrierefreiheits-Schnellcheck durch.
  2. Team schulen: Designer und Entwickler sollten WCAG 2.1 kennen. Es gibt kostenlose Ressourcen des W3C und kostenpflichtige Schulungen.
  3. Prozesse anpassen: Checklisten, Definition-of-Done, Code-Reviews — Accessibility muss in euren Workflow integriert werden.
  4. Tooling einführen: Automatisierte Tests mit axe-core, Lighthouse oder ähnlichen Tools decken viele häufige Fehler ab.
  5. Kunden informieren: Schreibt Blogposts, sendet Newsletter, macht Kunden auf die Anforderungen aufmerksam — das schafft Vertrauen und generiert Aufträge.

Kostenloser Barrierefreiheits-Check für eure Kunden-Websites

Mit dem EAA Checker könnt ihr jede beliebige Website in Sekunden auf WCAG 2.1 AA prüfen. Der Bericht zeigt alle gefundenen Probleme mit konkreten Fix-Hinweisen auf Deutsch — ideal als Grundlage für Kundengespräche.

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Häufige Fragen

Müssen Webagenturen selbst EAA-konform sein?
Webagenturen sind als Dienstleister in der Regel nicht direkt Adressat des EAA — ihre Kunden als Website-Betreiber schon. Allerdings können Agenturen vertraglich haftbar gemacht werden, wenn sie Websites bauen, die nachweislich nicht konform sind.
Was kostet ein Barrierefreiheits-Audit für eine Kunden-Website?
Automatisierte Audits sind mit Tools wie dem EAA Checker kostenlos oder kostengünstig. Manuelle Prüfungen durch Experten kosten je nach Umfang 500–5.000 €. Für die meisten KMU-Websites reicht ein automatisierter Scan als Ausgangspunkt.
Gilt die Übergangsfrist bis 2030 für alle Websites?
Die Übergangsfrist bis 28. Juni 2030 gilt für Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits auf dem Markt waren. Für neue Projekte gilt die Pflicht sofort. Grundlegende Überarbeitungen bestehender Websites gelten als neue Inhalte.